Für alle unsere Bauleistungen gelten die VOB Teile B und C sowie die DIN 18360, 18299 und 18065. Für unsere Lieferungen mit Montageleistungen gilt ergänzend unsere Montageleistungsbeschreibung , auf die wir besonders hinweisen.
Nachstehende Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Sie gelten auch für unsere Bauleistungen, soweit sie nicht zur VOB/B in Widerspruch stehen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Konditionen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung schriftlich zu. Unsere Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an diesen vorbehaltlos ausführen und er sie annimmt. Sie gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Bezugnahme.
Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch auf die vertragsmäßige Gegenleistung gefährdet ist oder befindet sich der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir nach Wahl des Bestellers Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Bis zum Eingang der Vorauszahlung / Sicherheitsleistung sind wir zur sofortigen Leistungsverweigerung berechtigt. Für unsere Bauleistungen / Montageleistungen gilt ergänzend immer §648a BGB.Vertragsabschluß Angebote für alle unsere Lieferungen und Leistungen sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Soweit unsere Mitarbeiter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets unserer schriftlichen Bestätigung.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums - und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung jeder Lieferung bar ohne jeden Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Zahlungen für Reparaturen sind ohne jeden Abzug sofort fällig. Zahlungen dürfen an unsere Mitarbeiter nur erfolgen, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorlegen.
Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt freiwillig und erfüllungshalber. Wir können sofortige Barzahlung beanspruchen, wenn erhaltene Wechsel von einer Bank zum Diskont nicht angenommen bzw. nach Diskontierung
zurückbelastet werden. Diskontspesen trägt der Besteller ebenso wie Kreditkosten bei Zurückweisung nicht vereinbarter Wechselzahlungen von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Kaufpreiszahlung. Tritt Zahlungsverzug ein, so sind wir berechtigt, dem Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes sowie sonstige uns nachweislich entstandene Kosten zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist möglich. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen von uns bestrittener Gegenansprüche ist unzulässig.
Alle bei uns geführten Konten eines Bestellers gelten als Einheit. Es gilt als vereinbart, dass ein etwaiges Guthaben von einem Konto gegen eine unbestrittene Forderung aus einem anderen Konto des Bestellers aufgerechnet werden kann.
Die Lieferzeit beginnt mit Abschluss der technischen Klarstellung, die nach den Angaben des Bestellers gemeinsam durch uns mit diesem durchgeführt wird. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen etc. Das gilt auch, wenn die Hindernisse bei Unterlieferern eintreten. Sollte durch von uns zu vertretenden Lieferverzug dem Besteller tatsächlich ein Schaden entstanden sein, der von ihm nachzuweisen ist, so erhält er diesen ersetzt. Er kann jedoch maximal für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt maximal jedoch 5 % des Lieferwertes, verlangen, wenn wir nicht nachweisen können, dass als Folge des Verzuges kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller trotz Mahnung eine fällige Abschlagsforderung nicht erfüllt. Der Verlängerungszeitraum gilt ab Zahlungsverzug bis Zahlungseingang. Von uns nicht eingehaltene Liefertermine berechtigen den Besteller zum Rücktritt, wenn dieser uns, nachdem wir bereits in Verzug sind, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, die fruchtlos verlaufen ist.
Die Gefahr geht stets ab Verladeort des Werkes, d. h. grundsätzlich mit der Absendung der Lieferung, auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel obliegt uns.Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf ihn über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 und 8 entgegenzunehmen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vereinbarter Scheck -Wechselzahlung erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns . Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Faktura - Endbetrages inkl. MwSt. gegen seine Abnehmer ab, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verbindung weiterveräußert wurde. Die Verbindung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, berechtigt. Diese Befugnisse des Bestellers enden mit seiner Zahlungseinstellung, im Falle des Zahlungsverzuges oder dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Im letzteren Fall muss uns der Besteller unverzüglich die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, dazugehörige Unterlagen aushändigen sowie den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 8 – Gewähr wie folgt:
7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Ausführung zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften.
7.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des
Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
7.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,fehlerhafte Montage bzw Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
7.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die hieraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7.7 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
7.8 Unsere in Abschnitt 7.7 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt 8.2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn Der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet. Der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7.7 ermöglicht. Uns alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, Der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und Die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes , vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend.
8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir "aus welchen Rechtsgründen auch immer" nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter
Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, - Bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Alle Ansprüche des Bestellers "aus welchen Rechtsgründen auch immer " verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Ansprüche des Bestellers gegen uns dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch uns an Dritte nicht abgetreten werden.
Erfüllungsort ist Herten. Der Gerichtsstand liegt ausschließlich beim Amtsgericht Recklinghausen. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden; die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts" (CISG) wird
ausdrücklich ausgeschlossen
Stand: 01.02.2003